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   BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82   

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https://dejure.org/1983,340
BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82 (https://dejure.org/1983,340)
BayObLG, Entscheidung vom 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82 (https://dejure.org/1983,340)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juni 1983 - BReg. 1 Z 124/82 (https://dejure.org/1983,340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Frist zur Ausschlagung des Erbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 119 Abs. 1, § 1943
    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 937
  • Rpfleger 1983, 300
  • Rpfleger 1983, 301
  • BayObLGZ 1983, 153
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung aber können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweis Stoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67/73 f.; 1979, 256/261; 1982, 59/64 und 309/312; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 42 und Jansen RdNr. 19, je zu § 27 FGG).

    Die Ermittlungen sind nur so weit auszudehnen, bis der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist; sie können abgeschlossen werden, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1979, 256/261 f.m.Nachw.).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Die Ermittlungen sind nur so weit auszudehnen, bis der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist; sie können abgeschlossen werden, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1979, 256/261 f.m.Nachw.).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung aber können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweis Stoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67/73 f.; 1979, 256/261; 1982, 59/64 und 309/312; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 42 und Jansen RdNr. 19, je zu § 27 FGG).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Hinsichtlich der Beteiligten zu 3) und 4) ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt, weil diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind (BGHZ 31, 92/98; BayObLGZ 1963, 265/271; Keidel/Kuntze/Winkler § 13 a FGG RdNr. 16 a.E.).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung aber können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweis Stoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67/73 f.; 1979, 256/261; 1982, 59/64 und 309/312; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 42 und Jansen RdNr. 19, je zu § 27 FGG).
  • BayObLG, 18.03.1983 - BReg. 1 Z 83/82

    Namengebung; Name; Kind; Geburt; Geburtenbuch; Nichtehelich; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1983, 67/70), zutreffend bejaht; sie ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 RPflG , §§ 19, 20 Abs. 1 und 2 , § 21 FGG .
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG allein schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BayObLGZ 1983, 9/11).
  • BayObLG, 14.06.1977 - BReg. 1 Z 17/77
    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Das genügte, um bei dem vorgegebenen Sachverhalt, wonach die Beteiligte zu 2) die Erbschaft durch schlüssige Handlung bereits angenommen hatte, ihre Erklärungen als Anfechtung der Annahme anzusehen (vgl. BayObLGZ 1967, 33/37 f.m.Nachw.; 1977, 163/167 f.).
  • BayObLG, 08.10.1963 - BReg. 2 Z 56/63

    Streichung eines Vermerks in einem deutschen Personenstandsbuch betreffend die

    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Hinsichtlich der Beteiligten zu 3) und 4) ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt, weil diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind (BGHZ 31, 92/98; BayObLGZ 1963, 265/271; Keidel/Kuntze/Winkler § 13 a FGG RdNr. 16 a.E.).
  • BayObLG, 07.08.1973 - BReg. 1 Z 36/73
    Auszug aus BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
    Durch die negative Entscheidung über das Erbrecht der von ihr bezeichneten Beteiligten zu 2), die sie für die Erbin hält, wäre sie in ihrem Recht als Nachlaßgläubigerin, den durch rechtswirksamen Prozeßvergleich zuerkannten Zahlungsanspruch gegenüber den Erben durchzusetzen, beeinträchtigt ( § 20 Abs. 1 FGG ), wenn sich die Ablehnung der Erbscheinsanträge als ungerechtfertigt herausstellen sollte (BayObLGZ 1957, 360/362 f.; 1973, 224/226; Senatsbeschluß vom 30.01.1979 - BReg. 1 Z 144/78 S. 5 f. - Keidel/Kuntze/Winkler § 20 FGG RdNrn. 3, 38, 39; Jansen aaO mit RdNr. 15 und § 20 FGG RdNrn. 7, 54).
  • BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den

    Wird die Erbschaft dagegen nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen (pro herede gestio), lässt das Bayerische Oberste Landesgericht eine Anfechtung zu, wenn der Erbe weder weiß noch will, dass er durch sein Verhalten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (BayObLGZ 1983, 153, 162 f.; …
  • BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04

    Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten - Alleinerbschaft und

    Die Annahme der Erbschaft ist - anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung - an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann stillschweigend auch durch ein Verhalten erklärt werden, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (BayObLGZ 1983, 153/159; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 1943 Rn. 2; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1943 Rn. 2, 4 und 5; Staudinger/Otte BGB [2000] § 1943 Rn. 7 ff.; MünchKomm BGB/Leipold 3. Aufl. § 1943 Rn. 4 f.).

    Diese tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Beteiligten zu 1 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachgeprüft werden, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1983, 153/159; BayObLG FamRZ 1999, 1172/1173).

  • OLG Schleswig, 31.07.2015 - 3 Wx 120/14

    Anforderungen an die Erklärung der Irrtumsanfechtung

    Deshalb unterliegt derjenige, der trotz fehlenden Annahmewillens die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs irrt, einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum über den Inhalt der von ihm durch schlüssiges Verhalten abgegebenen Erklärung (grundlegend RGZ 143, 419; Frieser/Schlünder, 4. Aufl. 2013, § 1954; Hausmann/Hohloch/Ruby/Uricher, Handbuch des Erbrechts, 2008, Kap. 2 Rnrn. 215 f; ebenso bei gänzlich fehlender Kenntnis vom Ausschlagungsrecht: BayObLGZ 1983, 153, 162 f; Damrau/Tanck, 3. Aufl. 2014, § 1954 Rn. 6; MüKoBGB/Leipold, § 1954 Rn. 6; Palandt/Weidlich, 74. Aufl. 2015, § 1954 Rn. 3; Staudinger/Otte, Bearb. 2008, § 1954 Rn. 4; anders bei ausdrücklicher Annahmeerklärung, BayObLG FamRZ 1996, 59, 61; BayObLG …
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